General terms and conditions of business and delivery

Grundlagen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Rascor International AG („RASCOR“) sind mit der schriftlichen bzw. mündlichen Auftragserteilung durch den Kunden verbindlich und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der RASCOR. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von RASCOR ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

RASCOR gilt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von RASCOR beim Kunden oder, wo eine solche nicht erfolgt, mit Vornahme der Lieferung bzw. Leistung als vertraglich gebunden.

Umfang und Ausführung von Lieferungen und Leistungen

Erfolgt eine Auftragsbestätigung durch RASCOR oder bestehen beidseitig unterzeichnete Vertragsunterlagen, gelten Umfang und Ausführung von Lieferungen und Leistungen als darin abschliessend umschrieben.

Soweit in der Auftragsbestätigung oder den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen nicht anderweitig festgehalten, ist der Kunde für die Verwendung sämtlicher durch RASCOR gelieferten Waren, Maschinen und zum Gebrauch überlassenen Gegenstände („Liefergegenstände“) und Leistungen, namentlich auch die Interpretation von Werten, die RASCOR misst und bekannt gibt, allein verantwortlich. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass solche Verwendung spezieller Kenntnisse bedarf. Leistungen betreffend Montage, Einführung, Engineering und Bau- bzw. technische Beratung durch RASCOR erfolgen freiwillig und begründen keine Ansprüche des Kunden, es sei denn, RASCOR habe die Erbringung dieser Leistungen in der Auftragsbestätigung oder den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen schriftlich zugesichert. Dies gilt auch für die Präsenz von RASCOR Mitarbeitern auf der Baustelle oder die Wahrnehmung von Überwachungsaufträgen durch RASCOR. Die bei den Liefergegenständen allenfalls ab Werk eingestellten Sollwerte und Parameter sind nach freiem Ermessen festgelegt und müssen vom Kunden vor dem Einsatz überprüft und nötigenfalls korrigiert werden.

Preise

Alle Preisangaben verstehen sich pro Einheit ohne Mehrwertsteuer für Lieferungen exklusive Verpackung, Transportkosten und VOC-Abgabe. Ausserhalb von schriftlichen Offerten und Auftragsbestätigungen sind Preisangaben unverbindlich; Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bestellt der Kunde ohne Preisnennung oder Bezug auf eine Preisangabe, darf RASCOR annehmen, dass der Kunde die aktuelle Preisliste von RASCOR als Preisbasis akzeptiert.

Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, hat RASCOR das Recht, weitere Lieferungen zu verweigern. Eine Offerte ist 90 Tage gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 

Termin- und Mengentreue

Fristen und Termine binden RASCOR nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder in beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen seitens RASCOR bestätigt wurden. Andernfalls ist RASCOR um eine Leistungserbringung innert nützlicher Frist bemüht. Fristen beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche notwendigen bzw. seitens RASCOR verlangten Informationen und Unterlagen (z.B. Pläne, Vertragsunterlagen) bei RASCOR eingegangen sind. Bei Lieferverzug muss der Kunde RASCOR mindestens zwei Mal eine angemessene Nachfrist ansetzen und kann erst dann vom Vertrag zurücktreten.

Lieferbedingungen und Transport

Lieferungen erfolgen gemäss Incoterms 2020. Transportkosten werden landesbezogen festgelegt und/oder mit dem Kunden vereinbart. Ohne Vereinbarung erfolgt die Lieferung „FCA“ (Incoterms 2020). Express- und Luftfrachtsendungen werden mit dem Kunden fallbezogen vereinbart und die Kosten sind durch diesen zu übernehmen.

In den „Technischen Datenblättern“ der RASCOR sind die Transportklassen angegeben. Für das Abholen von klassierten RASCOR Produkten (Gefahrgut) muss das Fahrzeug gemäss der „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse“ ausgerüstet, der Fahrer entsprechend ausgebildet und im Besitz des ADR/SDR-Ausweises sein (ausgenommen zugelassene Freimengen). Da RASCOR als Lieferant bei der Nichteinhaltung der Transportvorschriften haftbar ist, werden vorschriftswidrig ausgerüstete Fahrzeuge nicht beladen.

Rücknahme von Gebinden

Sämtliche Gebinde sind sogenannte Einweggebinde. Euro-Paletten und Palettenrahmen sind Eigentum von RASCOR. Falls diese Leihgebinde bei der Lieferung nicht 1:1 getauscht werden, erfolgt eine entsprechende Belastung auf der nächsten Rechnung. Bei späterer Rückgabe erhält der Kunde eine Gutschrift.

Warenretouren

Warenretouren dürfen nur mit Bewilligung der Geschäftsleitung von RASCOR erfolgen. RASCOR nimmt Warenretouren nur nach vorheriger Mitteilung und in einwandfreiem, originalverpacktem Zustand franko Herstellerwerk entgegen. Angebrochene Gebinde, zementhaltige Produkte, beschränkt haltbare Produkte, Spezialprodukte und Spezialfarbtöne sowie im Sortiment inzwischen nicht mehr enthaltene Produkte und einzelne Bestandteile von Mehr-Komponenten-Produkten können nicht retourniert werden.

Der Retourenwert wird auf der Basis des Nettowarenwertes abzüglich Minderwert und gewährtem Rabatt berechnet. Eine Gutschrift erfolgt im Umfang von maximal 80% des Nettowarenwertes. Allfällige Entsorgungskosten werden in Rechnung gestellt.

Wartung und Reparaturen

Die vom Kunden an RASCOR zur Wartung oder Reparatur gelieferten Gegenstände bleiben im Eigentum des Kunden. Der Kunde hat die zu behebenden Fehlfunktionen genau zu bezeichnen; ohne entsprechenden Auftrag überprüft RASCOR die zu reparierenden Gegenstände nicht auf weitere Probleme oder Mängel.

Gewährleistung

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von RASCOR Produkten leistet RASCOR Gewähr für die Einhaltung der Spezifikationen gemäss den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden „Technischen Datenblättern“ (abrufbar unter www.rascor.com). Nimmt RASCOR Wartungs- und Unterhaltsarbeiten bei Maschinen und Equipment vor, leistet sie Gewähr auf die ausgeführten Arbeiten und die ersetzten Teile. Im Zusammenhang mit Spezialanfertigungen gewährleistet RASCOR einzig Herstellung der betreffenden Ware gemäss schriftlichen Vorgaben des Kunden. RASCOR überprüft diese Vorgaben nicht. Der Kunde ist für diese allein verantwortlich.

Hinsichtlich Anwendung und Verarbeitung von RASCOR Produkten sind die ausführlichen Angaben in den „Technischen Datenblättern“ und den "Einbauhilfen" bzw. "Verarbeitungsanleitungen" verbindlich. Anwender müssen die jeweils neuesten „Technischen Datenblättern“ und "Einbauhilfen" unter www.rascor.com abrufen. Generell ist die Beachtung der Regeln der Baukunst und der üblichen Baupraxis unerlässlich. Ebenso sind die RASCOR Produkte grundsätzlich nur für Kunden bestimmt, deren Mitarbeiter über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Insbesondere bei nicht vordosierten RASCOR Produkten hängt die Güte der Ausführungen in entscheidendem Masse von der Dosiergenauigkeit ab. Die vorgegebenen Mischverhältnisse dürfen nicht verändert werden. Pigment- und füllstoffhaltige Komponenten müssen vor dem Dosieren mit dem elektrischen Rührwerk einwandfrei homogenisiert werden. Vor allem bei Klebungen und Untergiessungen von hoher statischer Bedeutung sind durch den Kunden bzw. die jeweilige Bauleitung Vorversuche und regelmässige Zwischenkontrollen auf der Baustelle anzuordnen. Da zahlreiche Faktoren die Materialverarbeitung und den Materialverbrauch beeinflussen können, sind die Bedarfsangaben von RASCOR ohne Gewähr. Ebenso bleiben Änderungen der Produktformulierung aufgrund neuster Forschungsergebnisse ausdrücklich vorbehalten.

Jede Gewährleistung von RASCOR setzt voraus, dass Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit und Schaden nachweislich infolge schlechten Materials bzw. fehlerhafter Konstruktion oder Ausführung entstanden sind, dass der Kunde bestehende Mängel oder drohende Schäden unverzüglich RASCOR schriftlich meldet, dass die Liefergegenstände gemäss den RASCOR Vorgaben gelagert, gewartet bzw. vor Eintritt des Verfalldatums verwendet wurden und dass kein fehlerhaftes Verhalten des Kunden oder Dritter vorliegt.

Die Mängelrechte des Kunden bestehen nach Wahl von RASCOR in kostenloser Nachbesserung, spesenfreier Ersatzlieferung oder angemessener Preisminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf von RASCOR Produkten, RASCOR Maschinen bzw. RASCOR Equipment, in kostenloser Nachbesserung oder angemessener Preisminderung bei Werkverträgen und in der Beseitigung des Mangels oder Herabsetzung der Entschädigung im Zusammenhang mit allfälliger Gebrauchsüberlassung. Weitere Mängelrechte werden ausdrücklich wegbedungen. Das Recht auf Schadenersatz gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zur Haftung bleibt vorbehalten.

Die Mängelrechte verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Abhol- bzw. Versandbereitschaft oder seit Entgegennahme, wo diese schriftlich vereinbart worden ist.

Prüfung und Mängelrüge

Jede Gewährleistung von RASCOR setzt voraus, dass der Kunde sämtliche Liefergegenstände sofort nach deren Übernahme, Leistungen während deren Erbringung, prüft oder durch Dritte prüfen lässt und allfällige Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit umgehend nach Erkennung mittels eingeschriebenem Brief an das RASCOR Verkaufsbüro mitteilt. Erfolgen Prüfung und Mitteilung nicht fristgerecht, gelten Lieferungen (sowohl bei Verkauf und Werkvertrag als auch bei Gebrauchsüberlassung) und Leistungen als genehmigt.

Haftung und Schadloshaltung

RASCOR haftet im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftpflicht. Im Übrigen haftet RASCOR gegenüber dem Kunden nur bei rechtswidriger Absicht oder bei grober Fahrlässigkeit. Jede weitergehende vertragliche oder ausservertragliche Haftung von RASCOR wird hiermit wegbedungen.

Diese Wegbedingung der Haftung gilt auch für die vertragliche und ausservertragliche Haftung von RASCOR im Zusammenhang mit Schäden, welche auf Handlungen oder Unterlassungen der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen von RASCOR zurückzuführen sind, sowie für die persönliche vertragliche und ausservertragliche Haftung dieser Personen.

Die bei den gelieferten Produkten allenfalls ab Werk eingestellten Sollwerte und Parameter werden jeweils nach freiem Ermessen festgelegt. Hierfür wird jegliche Haftung von RASCOR ausgeschlossen.

Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien untersteht dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist der Sitz von RASCOR, sachlich zuständig ist das Handelsgericht. RASCOR darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.

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